Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 323

Inkrafttretensdatum

20.12.2003

Außerkrafttretensdatum

04.06.2004

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 323,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1962 in Kraft.
  2. Absatz 2,Paragraph 44, Absatz 2 und die Bezeichnung des früheren Paragraph 323, Absatz 2, als Paragraph 324, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1993, treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Paragraph 61, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, tritt mit 1. September 1996 in Kraft. Verfügungen gemäß Paragraph 71, Absatz eins,, die dem Paragraph 61, in der Fassung dieses Bundesgesetzes entgegenstehen, verlieren insoweit mit dessen Inkrafttreten ihre Wirkung. Solange die Verständigung des Abgabepflichtigen vom Übergang der örtlichen Zuständigkeit als Folge der Änderung des Paragraph 61, durch dieses Bundesgesetz nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch bei der vor Inkrafttreten der Änderung des Paragraph 61, durch dieses Bundesgesetz zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden.
  4. Absatz 4,Paragraph 189, ist auf Zeitpunkte nach dem 31. Dezember 1993 nicht mehr anzuwenden.
  5. Absatz 5,Paragraph 55, Absatz 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1998, tritt mit 1. Oktober 1998 in Kraft. Verfügungen gemäß Paragraph 71, Absatz eins,, die Paragraph 55, Absatz 3 und 4 in der Fassung dieses Bundesgesetzes entgegenstehen, verlieren insoweit mit dessen Inkrafttreten ihre Wirkung. Solange die Verständigung des Abgabepflichtigen vom Übergang der örtlichen Zuständigkeit als Folge der Änderung des Paragraph 55, durch dieses Bundesgesetz nicht ergangen ist, können Anbringen auch noch bei der vor Inkrafttreten der Änderung des Paragraph 55, durch dieses Bundesgesetz zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden.
  6. Absatz 6,Paragraph 187, ist auf Einkünfte, die in einem nach dem 31. Dezember 1996 endenden Wirtschaftsjahr (Paragraph 2, Absatz 5 und 6 EStG 1988) erzielt werden, nicht mehr anzuwenden. Bei Prüfung der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 187, ist die Neufassung des Paragraph 55, durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1998, unbeachtlich.
  7. Absatz 7,Bewilligungen gemäß Paragraph 131, Absatz eins, vierter Satz verlieren mit Inkrafttreten der Neufassung des Paragraph 131, Absatz eins, durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, ihre Wirksamkeit. Paragraph 205, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, ist erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 1999 entstanden ist; abweichend von Paragraph 205, Absatz eins, ist für Abgaben, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. Jänner 2001 entsteht, anstelle des 1. Juli der 1. Oktober 2001 für den Beginn der Verzinsung maßgebend.

Paragraph 214, Absatz 4, Litera e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, ist erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch am 31. Dezember 2000 entstanden ist. Paragraph 240, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, ist erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2000 entsteht.

  1. Absatz 8,Die Paragraphen 210, Absatz 6, 212, Absatz 2, Litera a,, 212 Absatz 3, 212 a, Absatz 7, 214, Absatz 5, 217, sowie 230 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, sind erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. Auf Abgaben, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, sind die Paragraphen 212, Absatz 3, sowie 218 Absatz 2 und 6 (jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,) weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Zweiwochenfristen jeweils einen Monat betragen.
  2. Absatz 9,Paragraph 45 a und Paragraph 125, Absatz eins, Litera a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,, sind erstmals auf im Jahr 2002 ausgeführte Umsätze anzuwenden. Paragraph 204,, Paragraph 212, Absatz 2 und Paragraph 242,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,, sowie Paragraph 111, Absatz 3,, Paragraph 112, Absatz 2,, Paragraph 112 a,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001,, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Paragraph 125, Absatz eins, Litera b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001, ist erstmals auf Werte zum 1. Jänner 2002 anzuwenden.

Paragraph 188, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2001, ist letztmalig auf das Jahr 2000 betreffende Feststellungen anzuwenden.

  1. Absatz 10,Die Paragraphen 52 a, 75, 78, 148, 212, Absatz 4, 212 a, Absatz 4 und 5, 243, 256, 260, 263 bis 268, 270, 273, 274, 276 bis 279, 281 bis 289 Absatz 2, 293 bis 293 b, 299, 300, 302, 305, 308, 310 und 311 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,, der Entfall der Überschriften vor Paragraph 53,, Paragraph 273 und Paragraph 282, sowie der Entfall der Paragraphen 74, 261, 262, 269 und 301 durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft und sind, soweit sie Berufungen und Devolutionsanträge betreffen, auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden.
  2. Absatz 11,Paragraph 201 und Paragraph 214, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002, sind erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2002 entsteht. Die Bindungswirkung gemäß Paragraph 289, Absatz 3 und Paragraph 290, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002, kommt erstmals am 1. Jänner 2003 erlassenen Berufungsentscheidungen zu. Paragraph 292, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,, ist für von Berufungssenaten im Sinne des Paragraph 260, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,, erlassene Entscheidungen auch nach In-Kraft-Treten des Paragraph 292, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,, anzuwenden.
  3. Absatz 12,Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat können abweichend von Paragraph 282, Absatz eins, Ziffer eins bis 31, Jänner 2003 bei den im Paragraph 249, genannten Abgabenbehörden für am 1. Jänner 2003 noch unerledigte Berufungen gestellt werden; solche Anträge können weiters in Fällen, in denen nach der vor 1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage durch den Berufungssenat zu entscheiden war und diese Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wird, innerhalb eines Monates ab Zustellung der Aufhebung gestellt werden. Anträge auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung können abweichend von Paragraph 284, Absatz eins, Ziffer eins bis 31, Jänner 2003 bei den im Paragraph 249, genannten Abgabenbehörden für Berufungen, über die nach der vor 1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage nicht durch den Berufungssenat zu entscheiden war, gestellt werden. Nach Paragraph 284, Absatz eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,, gestellte Anträge auf mündliche Verhandlung gelten ab 1. Jänner 2003 als auf Grund des Paragraph 284, Absatz eins, Ziffer eins, gestellt.
  4. Absatz 13,Die Maßnahmen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit des unabhängigen Finanzsenates erforderlich sind, dürfen bereits ab dem der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002, folgenden Tag getroffen werden. Entsendungen nach den Paragraphen 263, ff in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002,, gelten als für den unabhängigen Finanzsenat bis 1. Jänner 2005 erfolgt; dies gilt nicht für von den Berufsvertretungen der Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder entsendete Mitglieder sowie für entsendete Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder.
  5. Absatz 14,(Verfassungsbestimmung) Paragraph 271, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2002, tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
  6. Absatz 15,Die Paragraphen 59, 61, 148, 149, 150, 151 und 240 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003, treten mit 1. März 2004 in Kraft. Von sich aus der Neufassung der Paragraphen 59 und 61 ergebenden Übergängen der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige in Kenntnis zu setzen. Solange eine solche Verständigung nicht erfolgt ist, können Anbringen auch noch bei der vor dem In-Kraft-Treten der Neufassungen zuständig gewesenen Abgabenbehörde eingebracht werden. Delegierungsbescheide (Paragraph 71,), die den Paragraphen 59, oder 61 in der Fassung der Neufassung entgegenstehen, verlieren insoweit mit 1. März 2004 ihre Wirkung.

Anmerkung

zu Absatz 2 :, in der Aufzählung fehlt Paragraph 323, Absatz 2

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2024

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40047433