Bundesabgabenordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,
Paragraph 295 a,
20.12.2003
31.12.2013
Ein Bescheid kann auf Antrag der Partei (Paragraph 78,) oder von Amts wegen insoweit abgeändert werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat.