Absatz einsFällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Bundesabgabenordnung
BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,
Paragraph 236,
20.12.2003
30.12.2005