Absatz eins,Militärische Organe und Dienststellen, die mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr betraut sind, dürfen Daten übermitteln
- Ziffer einsanderen militärischen Dienststellen,
- Ziffer 2den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung und
- Ziffer 3ausländischen öffentlichen Dienststellen oder internationalen Organisationen oder sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtungen, soweit dies
- Litera aauf einer völkerrechtlichen Verpflichtung beruht oder
- Litera beine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung von Aufgaben der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr darstellt.