Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 147

Inkrafttretensdatum

20.12.2003

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

2. Außenprüfungen

Paragraph 147,

  1. Absatz eins,Bei jedem, der zur Führung von Büchern oder von Aufzeichnungen oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet ist, kann die Abgabenbehörde jederzeit alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen (Außenprüfung).
  2. Absatz 2,Auf Prüfungen, die nur den Zweck verfolgen, die Zahlungsfähigkeit eines Abgabepflichtigen und deren voraussichtliche Entwicklung festzustellen, finden die Bestimmungen des Paragraph 148, Absatz 3 und die Paragraphen 149 und 150 keine Anwendung.

Schlagworte

Buchprüfung

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40047410