Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 120

Inkrafttretensdatum

20.12.2003

Außerkrafttretensdatum

30.12.2005

Text

2. Anzeigepflicht.

Paragraph 120,

  1. Absatz eins,Die Abgabepflichtigen haben ihrem zuständigen Finanzamt (Paragraphen 55, 56, oder 58) alle Umstände anzuzeigen, die hinsichtlich einer Abgabe vom Einkommen, Vermögen, Ertrag oder Umsatz die persönliche Abgabepflicht begründen ändern oder beendigen. Sie haben dem Finanzamt auch den Wegfall von Voraussetzungen für die Befreiung von einer Abgabe vom Einkommen, Vermögen oder Ertrag anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, einen gewerblichen Betrieb (eine Betriebsstätte) oder eine sonstige selbständige Erwerbstätigkeit begründet oder aufgibt, hat dies dem für die Erhebung der Abgaben vom Umsatz zuständigen Finanzamt anzuzeigen.