Bundesabgabenordnung
BGBl.Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,
Paragraph 112 a,
20.12.2003
28.12.2007
Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Abgabenbehörde eine Mutwillensstrafe bis 400 Euro verhängen.