Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 103

Inkrafttretensdatum

20.12.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Paragraph 103,

  1. Absatz eins,Ungeachtet einer Zustellungsbevollmächtigung sind Vorladungen (Paragraph 91,) dem Vorgeladenen zuzustellen. Im Einhebungsverfahren ergehende Erledigungen können aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, trotz Vorliegens einer Zustellungsbevollmächtigung wirksam dem Vollmachtgeber unmittelbar zugestellt werden.
  2. Absatz 2,Eine Zustellungsbevollmächtigung ist Abgabenbehörden gegenüber unwirksam, wenn sie
    1. Litera a
      ausdrücklich auf nur einige dem Vollmachtgeber zugedachte Erledigungen eingeschränkt ist, die im Zuge eines Verfahrens ergehen, oder
    2. Litera b
      ausdrücklich auf nur einige jener Abgaben eingeschränkt ist, deren Gebarung gemäß Paragraph 213, zusammengefasst verbucht wird.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
  4. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996,)