Absatz eins,Die in der Anlage 2 angeführten Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gelten so lange als Bundesgesetze weiter, bis eine entsprechende Grundausbildungsverordnung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, erlassen wird. Auf die in der Anlage 2 angeführten Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften sind Paragraph 24, Absatz 7,, Paragraph 25, Absatz eins bis 3 und die Paragraphen 28 bis 35 und 281 dieses Bundesgesetzes - alle in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung - anzuwenden.