Absatz eins,Ein Universitätsdozent hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften
- Ziffer einssein wissenschaftliches (künstlerisches) Fach in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre zu vertreten und zu fördern sowie sich an der Erfüllung der Forschungsaufgaben (Aufgaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste) der Organisationseinheit, der der Universitätsdozent zugeordnet ist, zu beteiligen,
- Ziffer 2Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs (Paragraph 155, Absatz 8,) durchzuführen und Prüfungen abzuhalten,
- Ziffer 3Studierende, insbesondere Diplomanden und Dissertanten, und den wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchs zu betreuen,
- Ziffer 4an Organisations- und Verwaltungsaufgaben sowie an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken und
- Ziffer 5allfällige weitere Pflichten gemäß Paragraph 155, Absatz 5, oder 6 zu erfüllen.