Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 161

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

28.02.2007

Text

Disziplinarrecht

Paragraph 161, (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist vorzusorgen, daß für Universitätslehrer besondere Senate gebildet werden können.

  1. Absatz 2,Je ein Mitglied jedes Senates hat der Gruppe der Universitätsprofessoren und der anderen Universitätslehrer (Paragraph 154, Litera b bis d) anzugehören.
  2. Absatz 3,Zu Disziplinaranwälten und deren Stellvertretern sind rechtskundige Universitätslehrer zu bestellen. Die Disziplinaranwälte sind in dieser Eigenschaft dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur unmittelbar unterstellt.