Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 145 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

07.01.2018

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen

Paragraph 145 a,

  1. Absatz eins,Für den Exekutivdienst ist der Amtstitel „Exekutivbediensteter“ vorgesehen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, ist für Beamte der Besoldungsgruppe Exekutivdienst folgender Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung vorgesehen:
    1. Ziffer eins
      In der Verwendungsgruppe E 1: Leutnant, Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst, Brigadier, Generalmajor, Generalleutnant, General;
    2. Ziffer 2
      in der Verwendungsgruppe E 2a Gruppeninspektor, Bezirksinspektor, Abteilungsinspektor, Kontrollinspektor, Oberinspektor, Chefinspektor;
    3. Ziffer 3
      in der Verwendungsgruppe E 2b Inspektor, Revierinspektor, Gruppeninspektor;
    4. Ziffer 4
      in der Verwendungsgruppe E 2c Aspirant.
  3. Absatz 3,Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Verwendung des Exekutivbediensteten vom Bundesminister für Inneres und Bundesminister für Justiz jeweils durch Verordnung festzulegen.
  4. Absatz 4,Exekutivbedienstete, die gemäß Paragraph eins, KSE-BVG entsendet sind und in einer Funktion verwendet werden, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung die Führung einer höheren Verwendungsbezeichnung erfordert, können für die Dauer dieser Verwendung diese höhere Verwendungsbezeichnung führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für Justiz jeweils durch Verordnung festzulegen.
  5. Absatz 5,Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Amtstitel geknüpft werden, ist bei den im Absatz 4, angeführten Beamten des Exekutivdienstes von jener Verwendungsbezeichnung auszugehen, die ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40047310