Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Beachte

Ist auf Beamte anzuwenden, deren Kinder nach dem 31. Dezember 2001

geboren sind vergleiche Paragraph 284, Absatz 52,).

Text

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes

Paragraph 50 b,

  1. Absatz eins,Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten ist auf seinen Antrag zur Betreuung
    1. Ziffer eins
      eines eigenen Kindes,
    2. Ziffer 2
      eines Wahl- oder Pflegekindes oder
    3. Ziffer 3
      eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Beamte und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,
    bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. Paragraph 50 a, Absatz 2 und 4 ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes wirksam. Sie endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.
  3. Absatz 3,Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      das Kind dem Haushalt des Beamten angehört und noch nicht schulpflichtig ist und
    2. Ziffer 2
      der Beamte das Kind überwiegend selbst betreuen will.
  4. Absatz 4,Der Beamte hat den Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
  5. Absatz 5,Abweichend von Absatz eins und 2 ist dem Beamten für die vom ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.