Absatz eins,Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten ist auf seinen Antrag zur Betreuung
- Ziffer einseines eigenen Kindes,
- Ziffer 2eines Wahl- oder Pflegekindes oder
- Ziffer 3eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Beamte und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,
bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen. Paragraph 50 a, Absatz 2 und 4 ist anzuwenden.