Kurztitel

Militärberufsförderungsgesetz 2004

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Zuständigkeit

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,
    1. Ziffer eins
      in erster Instanz dem örtlich zuständigen Militärkommando,
    2. Ziffer 2
      in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung.
  2. Absatz 2,Für Angelegenheiten der Berufsförderung gemäß Paragraph 2, ist das Militärkommando des jeweiligen Dienstortes der Militärperson auf Zeit und für Angelegenheiten gemäß Paragraph 3, das Militärkommando des jeweiligen Hauptwohnsitzes der ehemaligen Militärperson auf Zeit örtlich zuständig.
  3. Absatz 3,Die in Absatz eins, angeführten Behörden sowie das Heerespersonalamt dürfen die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten verarbeiten.