Kärntner Erbhöfegesetz 1990 ÜR
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,
BG
Artikel 31,
01.01.2005
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden.
10.11.2023
10002891
NOR40047213