Absatz 2,Die Rekursfrist beträgt vier Wochen. Die anderen Parteien können binnen vier Wochen nach der Zustellung des Rekurses eine Gegenäußerung einbringen.
Kartellgesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,
Paragraph 53
01.01.2005
31.12.2005
Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 87,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,.
Rechtsmittelverfahren
Paragraph 53, (1) Amtsparteien müssen sich im Verfahren vor dem Kartellobergericht nicht durch Rechtsanwälte vertreten lassen.