Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,
Beachte
Ist anzuwenden, wenn der Antrag, über den entschieden werden soll,
nach dem 31. Dezember 2004 gestellt wird (vgl. Art. XXXII § 13 nach dem 31. Dezember 2004 gestellt wird vergleiche Artikel römisch 32 , Paragraph 13,
Abs. 3, BGBl. I Nr. 112/2003).Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,).
Text
Wirkungskreis in Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten
§ 19. (1) Der Wirkungskreis in Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten umfasst:Paragraph 19, (1) Der Wirkungskreis in Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten umfasst:
die Geschäfte in Pflegschaftsangelegenheiten;
die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung einer im § 17 Abs. 2 Z 1 genannten Exekution sowie der Exekution zur Sicherstellung nach § 372 EO durch die im § 374 Abs. 1 EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung, auf Grund eines vom Pflegschaftsgericht geschaffenen Exekutionstitels über Unterhaltsbeiträge;die Entscheidung über Anträge auf Bewilligung einer im Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Exekution sowie der Exekution zur Sicherstellung nach Paragraph 372, EO durch die im Paragraph 374, Absatz eins, EO angeführten Exekutionsmittel, ausgenommen die Zwangsverwaltung, auf Grund eines vom Pflegschaftsgericht geschaffenen Exekutionstitels über Unterhaltsbeiträge;
die Entscheidung über die Bewilligung, Aufhebung oder Einschränkung einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO;die Entscheidung über die Bewilligung, Aufhebung oder Einschränkung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 a, EO;
Verfahren über den gesetzlichen Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder.
(2)Absatz 2,Dem Richter bleiben vorbehalten:
Verfahren über die Abstammung, Ehelicherklärung, Erklärung der Ehemündigkeit, Entscheidung über das Vorliegen der notwendigen Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit, Genehmigung eines Pflegevertrages, Bewilligung der Annahme an Kindes statt sowie deren Widerruf oder Aufhebung;
Verfahren zur Regelung und zur Entziehung einzelner oder aller aus den familienrechtlichen Beziehungen erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten - ausgenommen die Aufnahme von und die Entscheidung über Vereinbarungen über den persönlichen Verkehr eines Elternteils (von Großeltern) mit seinem Kind (ihrem Enkelkind) und von Vereinbarungen der Eltern darüber, bei welchem Elternteil sich das Kind hauptsächlich aufhalten soll, oder über die Betrauung mit der Obsorge - sowie die Verfahren zur Ersetzung von Einwilligungen und Zustimmungen;
die Genehmigung von Vertretungshandlungen oder Einwilligungserklärungen gesetzlicher Vertreter, ausgenommen die Genehmigung von Unterhaltsvereinbarungen;
die Überwachung der Anlegung, der Verwaltung und der Veränderung am Stand des Vermögens eines Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen, wenn der in sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 3 ermittelte Wert des Vermögens 100 000 Euro übersteigt;die Überwachung der Anlegung, der Verwaltung und der Veränderung am Stand des Vermögens eines Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen, wenn der in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 18, Absatz 3, ermittelte Wert des Vermögens 100 000 Euro übersteigt;
Verfahren zur Bestellung oder Enthebung
eines Sachwalters für behinderte Personen einschließlich der Beendigung, Einschränkung oder Erweiterung der Sachwalterschaft,
eines Kurators für Ungeborene nach § 274 ABGB,eines Kurators für Ungeborene nach Paragraph 274, ABGB,
eines Kurators für Abwesende, wenn sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder wenn Anhaltspunkte für deren Aufenthalt im Ausland gegeben sind, sowie für unbekannte Teilnehmer an einem Geschäft nach § 276 ABGB;eines Kurators für Abwesende, wenn sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder wenn Anhaltspunkte für deren Aufenthalt im Ausland gegeben sind, sowie für unbekannte Teilnehmer an einem Geschäft nach Paragraph 276, ABGB;
alle nicht rein vermögensrechtlichen Entscheidungen über Personen,
die nicht österreichische Staatsbürger sind oder die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben,
die in einer Krankenanstalt untergebracht werden sollen oder untergebracht sind;
die Belehrung von Minderjährigen über das Unrecht strafbarer Handlungen und deren mögliche Folgen auf Grund von durch die Staatsanwaltschaft zurückgelegten und dem Pflegschaftsgericht übermittelten Anzeigen.