Kurztitel

Informationssicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Außerkrafttretensdatum

13.01.2006

Text

Zuständige Behörde

Paragraph 12, (1) Der Antrag auf Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen ist bei dem für die betreffende industrielle oder Forschungstätigkeit nach dem Bundesministeriengesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76, sachlich zuständigen Bundesminister zu stellen.

  1. Absatz 2,Vor Entscheidung über die Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung ist der Bundesminister für Inneres zu hören. Diesem obliegt die Mitwirkung an der Feststellung, ob eine Einrichtung den in der Informationssicherheitsverordnung (Paragraph 6,) vorgesehenen Schutz für klassifizierte Informationen der im Antrag bezeichneten Klassifizierungsstufe gewährleisten kann.
  2. Absatz 3,Bei der Mitwirkung an der Entscheidung nach Absatz 2, sind auch alle Personen, die zur Erfüllung ihrer beruflichen Pflichten Zugang zu Informationen haben müssen, die als "VERTRAULICH", "GEHEIM" oder "STRENG GEHEIM" klassifiziert wurden, einer Sicherheitsüberprüfung gemäß Paragraphen 55 bis 55 b des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu unterziehen. Das Ergebnis ist dem zuständigen Bundesminister (Absatz eins,) mitzuteilen.
  3. Absatz 4,Die Ausstellung der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung erfolgt auf Vorschlag des zuständigen Bundesministers (Absatz eins,) durch die im jeweiligen völkerrechtlichen Vertrag vorgesehene nationale Zertifizierungsbehörde. Diese ist, sofern nicht ausdrücklich eine andere vorgesehen ist, die Informationssicherheitskommission beim Bundeskanzleramt (Paragraph 8,). Die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung ist von der Zertifizierungsbehörde der Einrichtung zu übermitteln, zu deren klassifizierten Informationen der Antragsteller Zugang haben möchte. Eine Kopie der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung ist dem Antragsteller zu übermitteln.
  4. Absatz 5,Kann eine Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung nicht ausgestellt werden, hat der zuständige Bundesminister (Absatz eins,) den Antragsteller hiervon unverzüglich nach Kenntnis dieses Umstandes schriftlich zu informieren.
  5. Absatz 6,Ist der Antrag im Sinne des Absatz eins, beim Bundesminister für Landesverteidigung zu stellen, so obliegt diesem die Feststellung, ob eine Einrichtung den in der Informationssicherheitsverordnung (Paragraph 6,) vorgesehenen Schutz für klassifizierte Informationen der im Antrag bezeichneten Klassifizierungsstufe gewährleisten kann. Absatz 3, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle der Sicherheitsüberprüfung eine Verlässlichkeitsprüfung gemäß Paragraphen 23 und 24 Militärbefugnisgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2000,, durchzuführen ist. Der Bundesminister für Landesverteidigung ist ermächtigt, durch Verordnung eine dem Bundesministerium für Landesverteidigung nachgeordnete Dienststelle an seiner Stelle mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben zu betrauen.