Unterhaltsvorschußgesetz 1985 ÜR
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,
BG
Artikel 31,
01.01.2005
UVG
20/02 Familienrecht
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden.
10.02.2021
10002710
NOR40047146