Kurztitel

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 451 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

UVG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Vertretung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Wer zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche des Kindes berufen ist, hat dieses auch bei Stellung des Antrags auf Gewährung von Vorschüssen auf den gesetzlichen Unterhalt und in dem gerichtlichen Verfahren darüber zu vertreten.
  2. Absatz 2,Der Jugendwohlfahrtsträger wird mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem Vorschüsse gewährt werden, alleiniger gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Kindes zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche.
  3. Absatz 3,Die Einstellung der Vorschüsse ist kein Grund zur Beendigung der Vertretung nach Absatz 2, Im Fall der Vorschußgewährung bloß nach Paragraph 4, Ziffer 2, 3, oder 4 ist der Jugendwohlfahrtsträger zu entheben, wenn er zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs des Kindes nach der Lage des Falles nichts beizutragen vermag.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch achtzehn, Paragraph 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,; Artikel römisch 31 ,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

10002710

Dokumentnummer

NOR40047139