Kurztitel

Unterhaltsvorschußgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 451 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Beginn und Dauer

Paragraph 8,

Die Vorschüsse sind vom Beginn des Monats, in dem das Kind dies beantragt, für die Dauer des voraussichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen, jedoch jeweils längstens für drei Jahre zu gewähren. Vorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 4, dürfen einem Kind nur bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zur Feststellung der Abstammung des Kindes gewährt werden.