Unterhaltsvorschußgesetz 1985
BGBl.Nr. 451 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,
Paragraph 8
01.01.2005
31.12.2009
Die Vorschüsse sind vom Beginn des Monats, in dem das Kind dies beantragt, für die Dauer des voraussichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen, jedoch jeweils längstens für drei Jahre zu gewähren. Vorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 4, dürfen einem Kind nur bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zur Feststellung der Abstammung des Kindes gewährt werden.