Kurztitel

Rechtsanwaltstarifgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Beachte

Ist nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004

anhängig geworden ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren

sind diese Bestimmungen in ihrer bisher in Geltung gestandenen

Fassung weiter anzuwenden vergleiche Artikel 10, Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2003,).

Text

  § 10. Der Gegenstand ist zu bewerten:

  1. in Streitigkeiten über Besitzstörungsklagen . mit      580 Euro;

  2. in Streitigkeiten aus dem Bestandvertrag und

in Streitigkeiten über Räumungsklagen

  a) bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen,

     deren Nutzfläche 90 m2 übersteigt, und bei

     sonstigen Gegenständen mit dem sich aus den

     letzten 12 Monaten vor Einbringung der

     Aufkündigung oder der Klage ergebenden

     Jahresmietzins, mindestens aber, sowie in

     den Fällen, in denen diese

     Bemessungsgrundlage in der Aufkündigung oder

     Klage nicht ziffernmäßig geltend gemacht

     wird, ....................................... mit    2 000 Euro,

  b) bei Wohnungen, deren Nutzfläche 60 m2

     übersteigt und die nicht unter lit. a

     fallen, ..................................... mit    1 500 Euro,

  c) bei kleineren Wohnungen ..................... mit    1 000 Euro;

  3. in Verfahren außer Streitsachen nach § 37 Abs. 1 MRG, § 52

     Abs. 1 WEG 2002, § 22 Abs. 1 WGG, § 25 HeizKG und dem

     Kleingartengesetz

     a) bei objektbezogenen Ansprüchen

        aa) bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen, deren

            Nutzfläche 90 m2 übersteigt, und bei Garagen mit mehr

            als zwei Parkplätzen,

            wenn der Gegenstand nicht aus einem

            Geldbetrag besteht, ................. mit  2 000 Euro,

            ansonsten höchstens ................. mit  6 000 Euro,

        bb) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche

            von mehr als 60 m2 und bis zu 90 m2,

            wenn der Gegenstand nicht aus einem

            Geldbetrag besteht, ................. mit  1 500 Euro,

            ansonsten höchstens ................. mit  4 500 Euro,

        cc) bei anderen Objekten,

            wenn der Gegenstand nicht aus einem

            Geldbetrag besteht, ................. mit  1 000 Euro,

            ansonsten höchstens ................. mit  3 000 Euro,

     b) bei liegenschaftsbezogenen Ansprüchen

        aa) bei Liegenschaften mit mehr als fünfzig

            Mietgegenständen beziehungsweise

            wohnungseigentumstauglichen Objekten (§ 2 Abs. 2 WEG

            2002),

            wenn der Gegenstand nicht aus einem

            Geldbetrag besteht, ................. mit  4 000 Euro,

            ansonsten höchstens ................. mit 12 000 Euro,

        bb) bei anderen Liegenschaften,

            wenn der Gegenstand nicht aus einem

            Geldbetrag besteht, ................. mit  2 500 Euro,

            ansonsten höchstens ................. mit  7 500 Euro;

  4. a) in Ehesachen ............................ mit  4 360 Euro,

     b) in Streitigkeiten über die eheliche

        Abstammung und in Streitigkeiten über die

        Vaterschaft zu einem unehelichen Kind ... mit  1 740 Euro;

der Streitwert der mit Streitigkeiten nach lit. a

und b verbundenen vermögensrechtlichen Ansprüche

ist hinzuzurechnen;

  5. in Sachen des Handels- und des

Genossenschaftsregisters, falls aus dem Antrag

kein anderer Wert hervorgeht, mit dem

Geschäftskapital, mindestens aber mit folgenden

Beträgen:

  a) bei Einzelfirmen ........................... mit    2 180 Euro,

  b) bei Aktiengesellschaften ................... mit   70 000 Euro,

  c) bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung. mit   35 000 Euro,

  d) bei anderen Gesellschaften und bei

     Genossenschaften ........................... mit   14 530 Euro;

  6. in Streitigkeiten über Klagen nach § 1330

     ABGB, soweit der Gegenstand nicht aus einem

     Geldbetrag besteht,

     a) wenn die Behauptung in einem Medium (§ 1

        Z 1 Mediengesetz) verbreitet wurde,

        höchstens ................................ mit  19 620 Euro,

     b) ansonsten höchstens ...................... mit   8 720 Euro;

  6a. in Arbeitsrechtssachen nach § 54 Abs. 1 ASGG

      höchstens .................................. mit  21 800 Euro;

  7. in Strafsachen über eine Privatanklage

  a) wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der

     Bezirksgerichte fallen ...................... mit   4 360 Euro,

  b) wegen sonstiger Vergehen .................... mit   8 720 Euro;

  8. in strafgerichtlichen Verfahren über Anträge

     nach dem Mediengesetz (Tarifpost 4

     Abschnitt I Z 2) ............................ mit   8 720 Euro;

  9. in Strafsachen für die Vertretung von

     Privatbeteiligten:

  a) wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der

     Bezirksgerichte fallen ...................... mit   2 180 Euro,

  b) wegen anderer Vergehen und wegen Verbrechen . mit   4 360 Euro.