Kurztitel

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Abkürzung

SDG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Veröffentlichung der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste ist im Internet unter der auf der Homepage der Justiz ersichtlichen Internetadresse allgemein zugänglich zu veröffentlichen und laufend zu aktualisieren. Die Einsicht in die aktuelle Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste im Internet ist für jedermann kostenfrei.
  2. Absatz 2,Gelöschte Eintragungen müssen für die zuständigen Präsidenten weiter abfragbar bleiben. Diese haben anderen Gerichten und Behörden auf Anfrage über die gelöschten Daten Auskunft zu erteilen. Im Übrigen ist jedermann auf Antrag von dem derzeit oder zuletzt für den angefragten Sachverständigen zuständigen Präsidenten Auskunft darüber zu erteilen, ob und welche Eintragungen für den Sachverständigen zu einer bestimmten Zeit in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste bestanden haben.
  3. Absatz 3,Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann beim Bezirksgericht im Wege des Parteienverkehrs Einsicht in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste zu gewähren.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch drei,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2003,

Schlagworte

Sachverständigenverzeichnis, Dolmetscherverzeichnis

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2025

Gesetzesnummer

10002338

Dokumentnummer

NOR40047110