Kurztitel

Sachverständigen- und Dolmetschergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 137 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013

Text

Eintragungsverfahren

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Eintragung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen darf nur auf Grund eines schriftlichen Antrags vorgenommen werden. Im Antrag sind die Angaben nach Paragraph 3 a, Absatz 2, zwingend anzuführen. Angaben nach Paragraph 3 a, Absatz 3, können gemacht werden. Eintragungen nach Paragraph 3 a, Absatz 5, kann der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige erst nach seiner Eintragung in der Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste vornehmen.
  2. Absatz 2,Der Bewerber hat die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben a, b, f, g und i sowie Ziffer eins a, nachzuweisen. Hat der entscheidende Präsident Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben c, d, e oder h, so hat er dem Bewerber die Bescheinigung dieser Voraussetzungen aufzutragen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Buchstaben a und b sowie Ziffer eins a, hat der entscheidende Präsident ein Gutachten einer Kommission (Paragraph 4 a,) einzuholen.
  3. Absatz 3,Der entscheidende Präsident hat über das Gutachten der Kommission hinaus alle ihm erforderlich scheinenden Ermittlungen anzustellen. Der Bewerber hat keinen Anspruch auf Eintragung.
  4. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2003,)