Rechtsanwaltstarifgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2003,
Paragraph 4
01.01.2005
Ist nur dann anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. Dezember 2004 anhängig geworden ist. Auf alle vorher anhängig gewordenen Verfahren sind diese Bestimmungen in ihrer bisher in Geltung gestandenen Fassung weiter anzuwenden vergleiche Artikel 10, Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2003,).
Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, richtet sich die Bemessungsgrundlage (Paragraph 3,) nach den Vorschriften der Paragraphen 54 bis 59 der Jurisdiktionsnorm, im außerstreitigen Verfahren, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht, jedoch nach dem Wert, den die Partei in ihrem Antrag als Wert des Verfahrensgegenstandes bezeichnet hat.