Kurztitel

Gerichtsgebührengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 6 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

28.02.2006

Text

Elektronische Einsicht

Paragraph 6 a, (1) Für die Inanspruchnahme automationsunterstützter Datenübermittlung ist bei einer Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens (Paragraph 73 a, der Exekutionsordnung) eine Justizverwaltungsgebühr von 0,04 Cent je dem Einsichtnehmenden übermitteltem Zeichen und bei einer Einsicht in die Geschäftsregister der Verfahrensautomation Justiz eine Justizverwaltungsgebühr von einem Euro je abgefragtem Geschäftsfall zu entrichten. Wird zur Einsicht eine Übermittlungsstelle in Anspruch genommen, so ist die Justizverwaltungsgebühr dem Gebührenschuldner von der Übermittlungsstelle (gemeinsam mit deren Kosten) in Rechnung zu stellen und dem Bund gutzuschreiben.

  1. Absatz 2,Die Einsicht in die Ediktsdatei sowie kurze Mitteilungen daraus (Paragraph 89 k, Absatz eins, 3 und 4 GOG) sind gebührenfrei.