Kurztitel

Gerichtskommissärsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Abkürzung

GKG

Index

27/02 Notare

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Art. römisch 32 Paragraph 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,

Text

Ausschließung eines Notars

Paragraph 6,

  1. Absatz einsLiegt bei dem als Gerichtskommissär zuständigen beziehungsweise heranzuziehenden Notar ein Grund vor, der einen Richter von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen ausschließen würde oder seine Unbefangenheit in Zweifel stellt, so sind die Paragraphen 19 bis 25 JN sinngemäß anzuwenden. Der Notar, dem das Vorliegen eines solchen Grundes bekannt wird, hat dies dem Gericht anzuzeigen. Die Entscheidung obliegt dem Richter, der das Verfahren in der Hauptsache zu führen hat. Erachtet er einen der genannten Gründe für gegeben, so hat er
    1. Ziffer eins
      im Falle des Paragraph 2, Absatz eins, auszusprechen, welcher andere Notar als Gerichtskommissär tätig zu werden hat;
    2. Ziffer 2
      im Falle des Paragraph 2, Absatz 2, von der Bestellung dieses Notars abzusehen oder den bereits gestellten Auftrag zu widerrufen.
  2. Absatz 2Ein bereits erteilter Auftrag ist auch dann zu widerrufen, wenn der bestellte Notar bei der Besorgung der ihm übertragenen Amtshandlungen die hierbei zu beachtenden gesetzlichen Vorschriften verletzt.
  3. Absatz 3In den Fällen der Absatz eins und 2 ist ein anderer Notar zum Gerichtskommissär zu bestellen; hierbei ist auf die für die Vornahme der Amtshandlung gegebenen örtlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Kann nach den örtlichen Verhältnissen die Heranziehung eines anderen Notars den Parteien nicht zugemutet werden, so hat das Gericht die Amtshandlung selbst durchzuführen.

Anmerkung

ÜR: Art. römisch 31 , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,

Schlagworte

Ablehnung, Befangenheit, Umbestellung

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

10002173

Dokumentnummer

NOR40047058