Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 98 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 225 e

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Text

Verfahren

Paragraph 225 e,

  1. Absatz eins,Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet das Gericht nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, ausgenommen dessen Paragraphen 72 bis 77 über das Abänderungsverfahren.
  2. Absatz 2,Ein Antrag gemäß Paragraph 225 c, Absatz 2, kann binnen eines Monats gestellt werden; die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem die Eintragung der Verschmelzung gemäß Paragraph 10, HGB als bekanntgemacht gilt. Das Gericht hat den Antrag in den Bekanntmachungsblättern der beteiligten Gesellschaften bekanntzumachen. Aktionäre, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 225 c, Absatz 3, Ziffer eins, erfüllen, können binnen eines weiteren Monats nach dieser Bekanntmachung eigene Anträge gemäß Paragraph 225 c, Absatz 2, stellen; nach Ablauf dieser Frist sind Anträge weiterer Aktionäre unzulässig; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
  3. Absatz 3,Anträge gemäß Paragraph 225 c, Absatz 2, sind gegen die übernehmende Gesellschaft zu richten. Diese kann ihrerseits im gerichtlichen Verfahren erster Instanz den Antrag stellen, sie zu ermächtigen, an Stelle von baren Zuzahlungen zusätzliche Aktien zu leisten.
  4. Absatz 4,Gegen eine Entscheidung über einen Antrag gemäß Paragraph 225 c, Absatz 2, steht nur der übernehmenden Gesellschaft, jedem Antragsteller und jedem gemeinsamen Vertreter (Paragraph 225 f,) der Rekurs zu. Das Rechtsmittel der Vorstellung ist ausgeschlossen. Die Rekursfrist beträgt vier Wochen. Erhobene Rekurse sind den anderen Parteien zuzustellen; sie können binnen vier Wochen nach der Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung einbringen.