Mietrechtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2003,
BG
Paragraph 41,
01.01.2005
MRG
20/05 Wohn- und Mietrecht
Ist auch auf Verfahren anzuwenden, die vor In-Kraft-Treten anhängig
geworden sind vergleiche Artikel 10, Paragraph 2, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2003,).
Die wegen eines Verfahrens nach Paragraph 37, angeordnete Unterbrechung eines Rechtsstreits über eine Kündigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, oder über eine Räumungsklage wegen Mietzinsrückstandes gemäß Paragraph 1118, ABGB ist auf Antrag des Vermieters wieder aufzuheben, wenn dem Mieter die Zahlung eines einstweiligen Mietzinses gemäß Paragraph 382 f, der Exekutionsordnung auferlegt wurde und der Vermieter den einstweiligen Mietzins auch durch Fahrnis- und Gehaltsexekution sowie durch Verwertung ihm zur Verfügung stehender Sicherheiten in angemessener Frist nicht hereinbringen konnte. Das Gericht kann von der Aufhebung der Unterbrechung jedoch absehen, wenn selbst unter Berücksichtigung der erfolglosen Versuche zur Hereinbringung des einstweiligen Mietzinses nach Lage des Falles nicht angenommen werden muss, dass durch die Einwendungen des Mieters gegen das Bestehen eines Mietzinsrückstandes der Rechtsstreit bloß verschleppt werden soll.
Kündigungsverfahren, Fahrnisexekution
21.04.2021
10002531
NOR40047047