Absatz einsUnterbleibt die Einlösung eines Schecks, weil dem Aussteller zur Zeit der rechtzeitigen Vorlegung des Schecks zur Zahlung bei dem Bezogenen kein zur Scheckeinlösung verwendbares Guthaben zusteht, oder wird der Scheck wegen unzureichender Deckung nicht voll eingelöst, so ist über den Aussteller, sofern er nicht bei der Ausstellung des Schecks mit Grund annehmen konnte, daß zur Zeit der rechtzeitigen Vorlegung genügende Deckung vorhanden sein werde, eine Ordnungsstrafe in der Höhe bis zu zwanzig vom Hundert des nichtgedeckten Scheckbetrages, mindestens aber in der Höhe von 72 Euro zu verhängen. Die Strafe fließt der Gemeinde zu, in der der Aussteller seinen Wohnsitz hat; wenn ein solcher im Inland nicht besteht oder nicht bekannt ist, der Gemeinde, in der das Gericht, das die Strafe verhängte, seinen Sitz hat.