Kurztitel

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 134,

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Abkürzung

GBG 1955

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 134,

Für das Verfahren gelten sinngemäß die Vorschriften des dritten Hauptstückes. Dabei gilt folgendes:

Anmerkung, Litera a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,)
  1. Litera b
    die Löschungsankündigung (Paragraph 133, Absatz eins, Litera b,) kann nicht durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden;
  2. Litera c
    ist die Person des Beteiligten, dem zugestellt werden soll, unbekannt, so sind die Vorschriften über die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung sinngemäß anzuwenden;
  3. Litera d
    die Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes, mit denen die Löschung gegenstandslos gewordener Eintragungen angeordnet wird, richten sich nach dem siebenten Abschnitt des dritten Hauptstückes; im übrigen gelten für die Anfechtung von Entscheidungen die Vorschriften über das Verfahren außer Streitsachen. Gegen die Löschungsankündigung (Paragraph 133, Absatz eins, Litera b,) ist kein Rechtsmittel gegeben.

Anmerkung

ÜR: Art. römisch 31 , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR40047040