Kurztitel

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 122

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2009

Abkürzung

GBG 1955

Index

20/11 Grundbuch

Text

SIEBENTER ABSCHNITT.

Vom Rekurs.

1. Anbringung des Rekurses.

Paragraph 122,

  1. Absatz eins,Gegen Grundbuchsbeschlüsse ist nur das Rechtsmittel des Rekurses zulässig. Die Abänderung (Paragraphen 72 bis 77 AußStrG) eines Beschlusses, mit dem über ein Grundbuchsgesuch entschieden worden ist, kann nicht beantragt werden.
  2. Absatz 2,Im Rekurs dürfen weder neue Angaben gemacht noch dürfen ihm neue Urkunden beigelegt werden.
  3. Absatz 3,Der Rekurs ist stets in erster Instanz anzubringen. Er kann auch mündlich zu Protokoll gegeben werden.
  4. Absatz 4,Einem schriftlichen Rekurs sind die zur Verständigung der Beteiligten erforderlichen Halbschriften beizulegen.
  5. Absatz 5,Ein unmittelbar bei der zweiten oder dritten Instanz überreichter Rekurs ist zurückzuweisen.
  6. Absatz 6,Beschwerden über Verzögerungen können unmittelbar bei den höheren Gerichten angebracht werden.

Anmerkung

1. Die Rekurslegitimation richtet sich nach den Vorschriften des AußStrG, RGBl. Nr. 208 aus 1854,.

2. Abweichende Bestimmungen enthalten Paragraph 134, sowie Paragraph 62, AllgGAG, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1930,, Paragraph 32, LiegTeilG, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, Paragraph 43, EisBG, RGBl. Nr. 70 aus 1874,.

3. ÜR: Artikel römisch 31 ,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,

Schlagworte

Anfechtung, Rechtsmittel, Beschwerde

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR40047037