Kurztitel

Kinderbetreuungsgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Abschnitt 3

Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld

Anspruch auf Zuschuss

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld haben
    1. Ziffer eins
      alleinstehende Elternteile (Paragraph 11,),
    2. Ziffer 2
      verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des Paragraph 12,,
    3. Ziffer 3
      nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des Paragraph 13 und 4, Frauen oder Männer, die allein oder gemeinsam mit dem anderen
      Elternteil ein Kind, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt angenommen oder in Pflege genommen haben, nach Maßgabe der Paragraphen 11, 12, oder 13.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ist, dass ein Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes besteht.
  3. Absatz 3,Ausgeschlossen vom Zuschuss sind Personen, deren maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte (Paragraph 8,) einen Grenzbetrag von 5 200 Euro übersteigt.
  4. Absatz 4,Auf den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld kann verzichtet werden, wodurch sich der Anspruchszeitraum (Paragraph 8,) um den Zeitraum des Verzichtes verkürzt.