Kurztitel

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40,

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Abkürzung

EisbEG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Paragraph 40,

  1. Absatz einsDie Einleitung der Verhandlung zum Zweck der Festsetzung des Gegenstandes der Enteignung und der Höhe der Entschädigung ist bei der nach Paragraph 11, Absatz 2, zuständigen Behörde zu beantragen.
  2. Absatz 2Dieser bestimmt den Leiter der unter Zuziehung der Parteien vorzunehmenden Verhandlung. Der Leiter hat unmittelbar nach deren Beendigung den Enteignungsbescheid zu erlassen.
  3. Absatz 3Eine gegen diesen Bescheid ergriffene Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen sind auf das Verfahren die Paragraphen 17 bis 20 anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Art. römisch 31 , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001929

Dokumentnummer

NOR40046997