Kurztitel

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35,

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Abkürzung

EisbEG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

römisch IV. Vollzug der Enteignung.

Rechte und Pflichten des Eisenbahnunternehmens und des Enteigneten.

Paragraph 35,

  1. Absatz einsDie Enteignung ist vollzogen, wenn das Eisenbahnunternehmen mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Enteigneten oder im Zwangswege gegen seinen Willen in den Besitz des enteigneten Gegenstandes (Paragraph 2,) gelangt ist. Der zwangsweise Vollzug der Enteignung setzt einen rechtskräftigen oder nach Paragraph 40, Absatz 2, erlassenen Enteignungsbescheid oder eine nach Paragraph 26, getroffene Vereinbarung voraus und steht der Bezirksverwaltungsbehörde zu.
  2. Absatz 2Der Vollzug ist auf Antrag des Eisenbahnunternehmens zu bewilligen, wenn es die im rechtskräftigen Enteignungsbescheid festgesetzte Entschädigung geleistet oder gerichtlich hinterlegt und die in diesem Bescheid festgesetzte Sicherheit geleistet hat.
  3. Absatz 3Der Vollzug der Enteignung wird dadurch nicht gehindert, daß deren Gegenstand von dem, gegen den die Enteignung eingeleitet worden war, an einen Dritten übergegangen ist, oder daß sich andere diesen Gegenstand betreffende rechtliche Veränderungen ergeben haben.
  4. Absatz 4Der zwangsweise Vollzug kann durch die Anrufung des Gerichtes zur Entscheidung über die zu leistende Entschädigung oder zur Entscheidung über die Art und die Höhe der Sicherheitsleistung nicht aufgehalten werden.

Anmerkung

ÜR: Art. römisch 31 , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001929

Dokumentnummer

NOR40046993