Absatz einsDie Enteignung ist vollzogen, wenn das Eisenbahnunternehmen mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Enteigneten oder im Zwangswege gegen seinen Willen in den Besitz des enteigneten Gegenstandes (Paragraph 2,) gelangt ist. Der zwangsweise Vollzug der Enteignung setzt einen rechtskräftigen oder nach Paragraph 40, Absatz 2, erlassenen Enteignungsbescheid oder eine nach Paragraph 26, getroffene Vereinbarung voraus und steht der Bezirksverwaltungsbehörde zu.