Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,
BG
Paragraph 27,
01.01.2005
EisbEG
20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein
Erachtet das Eisenbahnunternehmen, daß durch Ausführung einer oder der anderen Anlage, zu deren Herstellung es nicht verpflichtet ist, der Anspruch auf Entschädigung erheblich herabgemindert würde, so kann das Eisenbahnunternehmen sich die Auswahl unter mehreren Arten der Ausführung dieser Anlage vorbehalten und begehren, daß die Entschädigung mit Rücksicht auf jede der von ihm bezeichneten Arten der Ausführung festgesetzt werde.
ÜR: Art. römisch 31 , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,
27.09.2023
10001929
NOR40046989