(2)Absatz 2Angelegenheiten, in denen das Gericht bei Inkrafttreten der Kraftloserklärungsnovelle 1950 die Einleitung des Aufgebotsverfahrens bereits beschlossen hat, sind nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzubehandeln. Auf Antrag ist aber die Aufgebotsfrist gemäß § 7 Z 1 neu zu bestimmen. Sie darf nicht zu Ende gehen, bevor sechs Monate seit dem Tag der Kundmachung des geänderten Aufgebotsediktes in der amtlichen Zeitung verstrichen sind. Die Zahlungssperre erfaßt vom Inkrafttreten der Kraftloserklärungsnovelle 1950 an auch bereits aufgebotene, aber noch nicht eingelöste Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine. (Bundesgesetz BGBl. Nr. 90/1950, Art. III.)Angelegenheiten, in denen das Gericht bei Inkrafttreten der Kraftloserklärungsnovelle 1950 die Einleitung des Aufgebotsverfahrens bereits beschlossen hat, sind nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzubehandeln. Auf Antrag ist aber die Aufgebotsfrist gemäß Paragraph 7, Ziffer eins, neu zu bestimmen. Sie darf nicht zu Ende gehen, bevor sechs Monate seit dem Tag der Kundmachung des geänderten Aufgebotsediktes in der amtlichen Zeitung verstrichen sind. Die Zahlungssperre erfaßt vom Inkrafttreten der Kraftloserklärungsnovelle 1950 an auch bereits aufgebotene, aber noch nicht eingelöste Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine. (Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1950,, Art. römisch III.)