Kurztitel

Kraftloserklärungsgesetz 1951

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Text

Zweite Anfrage.

Paragraph 11,

  1. Absatz einsNach Ablauf der Aufgebotsfrist hat das Gericht auf Antrag des Antragstellers den Verpflichteten zu befragen, ob nicht seit Beantwortung der ersten Anfrage auf Grund der Urkunde eine Leistung bewirkt oder eine Änderung der Urkunde (Umtausch, Umschreibung) vorgenommen worden ist. Die Anfrage unterbleibt, wenn eine nach Ablauf der Aufgebotsfrist ausgestellte glaubwürdige Erklärung des Verpflichteten über den Gegenstand der Anfrage vorgelegt wird.
  2. Absatz 2Hat der Verpflichtete die Urkunde zur Gänze eingelöst, eine Änderung daran (Umtausch, Umschreibung) vorgenommen oder neue Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine ausgefolgt, so ist das Verfahren einzustellen und der Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen. Der Verpflichtete haftet für die schuldhafte Nichtbeachtung der Zahlungssperre.