Kurztitel

Kraftloserklärungsgesetz 1951

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Text

Zustellung und Kundmachung des Ediktes.

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDas Edikt ist den Beteiligten zuzustellen und sein Inhalt in die Ediktsdatei aufzunehmen. Im Übrigen ist Paragraph 117, Absatz 2, ZPO sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Betrifft das Edikt eine der im Paragraph 7, Ziffer eins, bezeichneten Urkunden, so ist ein Auszug auch in einem durch Verordnung bestimmten Anzeiger kundzumachen und diese Kundmachung bis zur Kraftloserklärung der Urkunde oder bis zur Einstellung des Verfahrens ohne Unterbrechung fortzusetzen. Diese Vorschrift findet auf Einlagebücher, Versicherungsscheine, Depotscheine, Pfandscheine und andere Urkunden, die nicht Gegenstand des regelmäßigen Verkehrs sind, keine Anwendung.