Absatz einsErachtet das Gericht das Vorhandensein der gesetzlichen Erfordernisse der Todeserklärung als in einer für die Einleitung des weiteren Verfahrens ausreichenden Weise dargetan, so hat es ein Edikt zu erlassen. In das Edikt ist insbesondere aufzunehmen:
- Litera adie Bezeichnung dessen, welcher das Ansuchen um Todeserklärung gestellt hat;
- Litera bdie Aufforderung an den Verschollenen, sich bis zum Ablauf der Ediktalfrist (Absatz 4,) zu melden, widrigenfalls er für tot erklärt werden könne;
- Litera cdie Aufforderung an alle, dem Gerichte oder, wenn ein Kurator bestellt ist, diesem bis zum Ablauf der Ediktalfrist (Absatz 4,) Nachrichten über den Verschollenen zu geben.