Ehegesetz
dRGBl. römisch eins S 807/1938 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,
BG
Paragraph 45,
01.01.2005
EheG
20/02 Familienrecht
Ist in ab 1. Jänner 2005 bei Gericht anhängig gemachten Verfahren auch auf vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehen anzuwenden vergleiche Art. römisch 32 Paragraph 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,).
Geht ein Ehegatte nach Auflösung seiner Ehe durch eine ausländische Entscheidung eine neue Ehe ein, so ist die neue Ehe nicht deswegen nichtig, weil die Voraussetzungen für eine Anerkennung der ausländischen Entscheidung nicht gegeben sind. Dies gilt nicht, wenn beide Gatten der neuen Ehe bei ihrer Eheschließung wussten, dass die ausländische Entscheidung im Inland nicht anerkannt werden kann.
ÜR: Art. römisch 31 , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,
26.04.2017
10001871
NOR40046950