Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 807/1938 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45,

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Abkürzung

EheG

Index

20/02 Familienrecht

Beachte

Ist in ab 1. Jänner 2005 bei Gericht anhängig gemachten Verfahren auch auf vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehen anzuwenden vergleiche Art. römisch 32 Paragraph 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,).

Text

G. Wiederverheiratung nach Auflösung der Vorehe durch eine ausländische Entscheidung

Paragraph 45,

Geht ein Ehegatte nach Auflösung seiner Ehe durch eine ausländische Entscheidung eine neue Ehe ein, so ist die neue Ehe nicht deswegen nichtig, weil die Voraussetzungen für eine Anerkennung der ausländischen Entscheidung nicht gegeben sind. Dies gilt nicht, wenn beide Gatten der neuen Ehe bei ihrer Eheschließung wussten, dass die ausländische Entscheidung im Inland nicht anerkannt werden kann.

Anmerkung

ÜR: Art. römisch 31 , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10001871

Dokumentnummer

NOR40046950