Kurztitel

Liegenschaftsteilungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Beachte

Im Absatz 2, ist den Worten "Sonn- oder Feiertage" durch das Europäische Übereinkommen über die Berechnung von Fristen, Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1983,, derogiert worden.

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie Aufforderung ist nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften zuzustellen.
  2. Absatz 2Die Frist für den Einspruch kann nicht erstreckt werden. Bei ihrer Berechnung dürfen die Tage des Postenlaufes nicht abgerechnet werden. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist findet nicht statt.