Absatz einsDie Aufforderung ist nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften zuzustellen.
Liegenschaftsteilungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,
Paragraph 6,
01.01.2005
Im Absatz 2, ist den Worten "Sonn- oder Feiertage" durch das Europäische Übereinkommen über die Berechnung von Fristen, Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1983,, derogiert worden.