Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

29.02.2008

Text

Erster Theil.

Execution.

Erster Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

Erster Titel.

Execution aus inländischen Acten und Urkunden.

Executionstitel.

Paragraph eins,

Executionstitel im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes sind die nachfolgenden im Geltungsgebiete dieses Gesetzes errichteten Acte und Urkunden:

  1. Ziffer eins
    Endurtheile und andere in Streitsachen ergangene Urtheile, Beschlüsse und Bescheide der Civilgerichte, wenn ein weiterer Rechtszug dawider ausgeschlossen oder doch ein die Execution hemmendes Rechtsmittel nicht gewährt ist;
  2. Ziffer 2
    Zahlungsaufträge (Zahlungsbefehle), welche im Mandats- und Wechselverfahren oder in Gemäßheit des Paragraph 10, Absatz 3, des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, erlassen wurden, wenn wider dieselben nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind;
  3. Ziffer 3
    die im Mahnverfahren erlassenen Zahlungsbefehle, welche einem Einspruch nicht mehr unterliegen;
  4. Ziffer 4
    gerichtliche Aufkündigungen eines Bestandvertrages über Grundstücke, Gebäude und andere unbewegliche oder gesetzlich für unbeweglich erklärte Sachen, über Schiffmühlen und auf Schiffen errichtete Bauwerke, wenn gegen die Aufkündigung nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind, sowie unter der gleichen Voraussetzung die gerichtlichen Aufträge zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes;
  5. Ziffer 5
    Vergleiche, welche über privatrechtliche Ansprüche vor Civil- oder Strafgerichten abgeschlossen wurden;
  6. Ziffer 6
    in Verfahren außer Streitsachen ergangene Beschlüsse, soweit sie nach den dafür geltenden Vorschriften vollstreckbar sind;
  7. Ziffer 7
    die im Konkurs- oder Ausgleichsverfahren ergangenen rechtskräftigen gerichtlichen Beschlüsse und die amtlichen Eintragungen in das im Konkurs- oder Ausgleichsverfahren angelegte Anmeldungsverzeichnis, soweit sie nach Paragraph 61, der Konkursordnung oder Paragraph 54, der Ausgleichsordnung vollstreckbar sind;
  8. Ziffer 8
    rechtskräftige Erkenntnisse der Strafgerichte, welche über die Kosten des Strafverfahrens oder über die privatrechtlichen Ansprüche ergehen oder eine bestellte Sicherheit für verfallen erklären;
  9. Ziffer 9
    rechtskräftige Beschlüsse und Entscheidungen der Civil- und Strafgerichte, wodurch gegen Parteien oder deren Vertreter Geldstrafen oder Geldbußen verhängt werden;
  10. Ziffer 10
    Entscheidungen über privatrechtliche Ansprüche, welche von Verwaltungsbehörden oder anderen hiezu berufenen öffentlichen Organen gefällt wurden und einem die Execution hemmenden Rechtszuge nicht mehr unterworfen sind, sofern die Execution durch gesetzliche Bestimmungen den Gerichten überwiesen ist;
  11. Ziffer 11
    Bescheide der Versicherungsträger (Paragraph 66, ASGG), mit denen Leistungen zuerkannt oder zurückgefordert werden;
  12. Ziffer 12
    in Angelegenheiten des öffentlichen Rechtes ergangene rechtskräftige Erkenntnisse des Reichsgerichtes, der Verwaltungsbehörden oder anderer hiezu berufener öffentlicher Organe, sofern die Execution durch gesetzliche Bestimmungen den Gerichten überwiesen ist;
  13. Ziffer 13
    die über directe Steuern und Gebüren sowie über Landes-, Bezirks- und Gemeindezuschläge ausgefertigten, nach den darüber bestehenden Vorschriften vollstreckbaren Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise;
  14. Ziffer 14
    rechtskräftige Entscheidungen der in Ziffer 10 und 12 genannten Behörden und öffentlichen Organe, durch welche Geldstrafen oder Geldbußen verhängt werden oder der Ersatz der Kosten eines Verfahrens auferlegt wird, soferne die Execution durch gesetzliche Bestimmungen den Gerichten überwiesen ist;
  15. Ziffer 15
    Vergleiche, welche vor einem Gemeindevermittlungsamte, vor Polizeibehörden oder vor anderen zur Aufnahme von Vergleichen berufenen öffentlichen Organen abgeschlossen wurden, falls denselben durch die bestehenden Vorschriften die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches beigelegt ist;
  16. Ziffer 16
    die einer Anfechtung vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz nicht mehr unterliegenden Sprüche von Schiedsrichtern und Schiedsgerichten und die vor diesen abgeschlossenen Vergleiche;
  17. Ziffer 17
    die im Paragraph 3, des Gesetzes vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 75, bezeichneten Notariatsacte;
  18. Ziffer 18
    Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch fünf,, Ziffer eins,, Litera c,, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)