Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 502

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Beachte

Ist auf Verfahren anzuwenden, auf die Paragraph 49, JN in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

112 aus 2003, anzuwenden ist vergleiche Artikel römisch 32 , Paragraph 4, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

112 aus 2003,).

Text

Zweiter Abschnitt.
Revision.

Zulässigkeit.

Paragraph 502,

  1. Absatz eins,Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
  2. Absatz 2,Die Revision ist jedoch jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert insgesamt 4 000 Euro nicht übersteigt.
  3. Absatz 3,Weiters ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4 000 Euro, nicht aber insgesamt 20 000 Euro übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, für nicht zulässig erklärt hat.
  4. Absatz 4,In den im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20 000 Euro nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, für nicht zulässig erklärt hat; die Absatz 2 und 3 sind nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die Absatz 2 und 3 gelten nicht
    1. Ziffer eins
      für die im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a und 2 b JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten;
    2. Ziffer 2
      für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird;
    3. Ziffer 3
      für die unter Paragraph 55, Absatz 4, JN fallenden Streitigkeiten;
    4. Ziffer 4
      für Streitigkeiten in Arbeits- und Sozialrechtssachen.

Anmerkung

1. Voraussetzung ist also eine im Sinne des Absatz eins, erhebliche

Rechtsfrage, deretwegen meist von "Zulassungsrevision" oder

"Grundsatzrevision" gesprochen wird.

2. ÜR: Artikel römisch 31 ,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40046909