Jurisdiktionsnorm
RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,
Paragraph 107
01.01.2005
16.08.2015
Ist auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig gemacht wurden, sofern sie nicht früher hätten eingeleitet werden können vergleiche Artikel römisch 32 , Paragraph 3, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,).
Die inländische Gerichtsbarkeit für die Todesfallaufnahme, das Ausfolgungsverfahren und jeweils damit zusammenhängende Sicherungsmaßnahmen ist stets gegeben.