Notwegegesetz
RGBl. Nr. 140 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,
Paragraph 21
01.01.2005
Dem pfandrechtlich sichergestellten Entschädigungsbetrage gebührt der Vorrang vor allen anderen auf dem Pfandobjecte haftenden Forderungen nach den Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben.