Notwegegesetz
RGBl. Nr. 140/1896 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,
Paragraph 19,
01.01.2005
Der grundbücherlichen Eintragung eines Notwegs und eines Pfandrechts für die vom Gericht bestimmte Entschädigung (Paragraphen 15 und 16) steht ein mittlerweile eingetretener Wechsel im Eigentum der betroffenen Liegenschaften nicht entgegen.