Absatz eins,Das Gericht hat über die Einräumung des Notwegs, über dessen Gestaltung sowie über die zu leistende Entschädigung und die Leistungsfrist (Paragraph 14,) zu entscheiden. Zugleich hat das Gericht über den Ersatz der Kosten durch den Eigentümer der notleidenden Liegenschaft (Paragraph 25,) abzusprechen.