Kurztitel

Notwegegesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 140 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Das Gericht hat über die Einräumung des Notwegs, über dessen Gestaltung sowie über die zu leistende Entschädigung und die Leistungsfrist (Paragraph 14,) zu entscheiden. Zugleich hat das Gericht über den Ersatz der Kosten durch den Eigentümer der notleidenden Liegenschaft (Paragraph 25,) abzusprechen.
  2. Absatz 2,Das Gericht hat den Notweg im Beschluss genau, allenfalls auch unter Bezugnahme auf eine Situationsskizze, darzustellen.
  3. Absatz 3,Erstreckt sich der Notweg über mehrere Liegenschaften, die im Eigentum verschiedener Personen stehen oder zu verschiedenen Grundstückskörpern gehören, so ist die Entschädigung für jede Liegenschaft gesondert zu bestimmen.