Kurztitel

Notwegegesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 140/1896 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz einsDer Antrag hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Angaben über die Art und die Lage des beanspruchten Notwegs,
    2. Ziffer 2
      die Einlagezahl, die Grundstücksnummer und die Benützungsart der betroffenen Liegenschaften,
    3. Ziffer 3
      die Namen, Anschriften und Geburtsdaten der Eigentümer dieser Liegenschaften sowie
    4. Ziffer 4
      die Gründe des Begehrens.
  2. Absatz 2Für mehrere Liegenschaften, bei denen ein gleichartiger Bedarf nach einem Notweg besteht, kann dessen Einräumung in einem Antrag begehrt werden.