Kurztitel

Notwegegesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 140/1896 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Text

römisch II. Abschnitt

Verfahren

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDas Verfahren auf Einräumung eines Notwegs ist auf Antrag des Eigentümers der notleidenden Liegenschaft einzuleiten.
  2. Absatz 2Für das Verfahren ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich die notleidende Liegenschaft befindet.
  3. Absatz 3Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes.