Kurztitel

Notwegegesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 140/1896 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Text

römisch zwei. Abschnitt

Verfahren

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Das Verfahren auf Einräumung eines Notwegs ist auf Antrag des Eigentümers der notleidenden Liegenschaft einzuleiten.
  2. Absatz 2,Für das Verfahren ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich die notleidende Liegenschaft befindet.
  3. Absatz 3,Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes.